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   LAG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 4 Sa 1/17   

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LAG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 4 Sa 1/17 (https://dejure.org/2017,21138)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 4 Sa 1/17 (https://dejure.org/2017,21138)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 (https://dejure.org/2017,21138)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 77 Abs. 6 BetrVG, § ... 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 4 Abs. 5 TVG, § 64 Abs. 7 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 77 Abs. 5 BetrVG, § 102 Abs. 6 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachwirkung einer zwischenzeitlich gekündigten Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zuschüssen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 77 Abs 5 BetrVG, § 77 Abs 6 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG
    Vereinbarte Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachwirkung einer zwischenzeitlich gekündigten Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zuschüssen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • rechtsportal.de

    BeBetrVG § 77 Abs. 6
    Nachwirkung einer zwischenzeitlich gekündigten Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zuschüssen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilmitbestimmte Betriebsvereinbarungen - und ihre vereinbarte Nachwirkung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 43/97

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 4 Sa 1/17
    (Anschluss an BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 und BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00).

    Um in solchen Fällen einer fehlender Mitwirkungsbereitschaft einer der Betriebsparteien zum Neuabschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung und einer damit verbundenen Perpetuierung des Nachwirkungszustands zu einer Dauerbindung entgegenzuwirken, ist eine solche freiwillige Betriebsvereinbarung, die eine § 77 Abs. 6 BetrVG entsprechende Nachwirkung vorsieht, dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Einigungsstelle bei Scheitern der Verhandlungen einseitig angerufen werden kann und diese verbindlich entscheiden kann (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies nicht nur im Sonderfall der freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 102 Abs. 6 BetrVG, die der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1998 (1 ABR 43/97) zugrunde lag, sondern ist verallgemeinerungsfähig für alle Fälle der freiwilligen Mitbestimmung.

    Dies mag nahelegen, dass die Betriebspartner auf jeden Fall von einem Neuabschluss und nicht von einer Dauernachwirkung ausgegangen sind (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 -), eine Einstellung der Leistung somit gar nicht in Betracht gezogen haben.

  • BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebsrenten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 4 Sa 1/17
    (Anschluss an BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 und BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00).

    Diese Grundsätze wurden vom Bundesarbeitsgericht zB auch bei der freiwilligen Leistung einer betrieblichen Altersversorgung angewendet (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00).

    Eine solche gesetzlich jedoch nicht vorgesehene Nachwirkung muss dann aber unmissverständlich erklärt werden (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00, Rn. 48).

    Im Zweifel ist vom gesetzlichen Regelfall auszugehen (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00, Rn. 47).

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 4 Sa 1/17
    In diesem Fall verbleibt ein Finanzvolumen, bei dessen Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09; BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07).

    Nur wenn eine gesondert geregelte Leistung, die nicht untrennbarer Bestandteil eines umfassenden betrieblichen Vergütungssystems ist, gänzlich eingestellt werden soll, entfällt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12; BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09; BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07).

    Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09).

  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 354/07

    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Nachwirkung einer

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 4 Sa 1/17
    In diesem Fall verbleibt ein Finanzvolumen, bei dessen Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09; BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07).

    Nur wenn eine gesondert geregelte Leistung, die nicht untrennbarer Bestandteil eines umfassenden betrieblichen Vergütungssystems ist, gänzlich eingestellt werden soll, entfällt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12; BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09; BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07).

  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 39/12

    Altersteilzeit - Mitbestimmung - tarifersetzende Regelung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 4 Sa 1/17
    Nur wenn eine gesondert geregelte Leistung, die nicht untrennbarer Bestandteil eines umfassenden betrieblichen Vergütungssystems ist, gänzlich eingestellt werden soll, entfällt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12; BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09; BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07).
  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 939/08

    Versorgungsordnung - Auslegung - Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 4 Sa 1/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

    Aus der Regelung verschiedener Vergütungsbestandteile in unterschiedlichen (Konzern-)Betriebsvereinbarungen, die unterschiedlichen Zwecken dienen, ergibt sich, dass die Betriebsvereinbarung Nr. 5 keinen untrennbaren Bestandteil eines Gesamtvergütungssystems darstellt (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 63 zu einer Betriebsvereinbarung über Fahrtkostenerstattung).

    Welche Bedeutung eine in die Betriebsvereinbarung aufgenommene Vereinbarung über Nachwirkung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 47; LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 67).

    Das Wort "gilt" spricht dafür, dass die Betriebsparteien nicht selbst eine weitergehende Nachwirkung schaffen, also vereinbaren wollten, sondern sie an eine bereits bestehende gesetzliche Nachwirkung anknüpfen wollten (vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 79).

    Auch diese Formulierung spricht eher dafür, dass die Betriebspartner die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit solche vorhanden sind, nachzeichnen und nicht ändern wollten (vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 78).

    Insbesondere spricht der Umstand, dass es sich vorliegend um gewerkschaftliche Arbeitgeberinnen handelt, nicht eindeutig für eine gewillkürte Nachwirkung (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 77).

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